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Artikel 2 Abkommen über den Personenverkehr (Monaco)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1983

Artikel 2

Monegassischen Staatsangehörigen wird die sichtvermerksfreie Einreise nach Österreich für einen nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt bis zu drei Monaten gestattet, wenn sie Inhaber eines der nachfolgenden Reisedokumente sind:

  1. a) gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener gewöhnlicher Reisepaß,
  2. b) gültiger Diplomatenpaß,
  3. c) gültiger Dienstpaß,
  4. d) gültiger Personalausweis.

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