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§ 9 PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

Zu §§ 18 bis 21

Zu §§ 18 bis 21

§ 9.

(1) Für die Anzeige der Geburt ist der Vordruck nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Bei der Anzeige der Geburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:

  1. 1. die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde oder die Partnerschaftsurkunde) der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
  2. 2. den Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (der Mutter);
  3. 3. den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter) bei Wohnsitz im Ausland;
  4. 4. die Erklärung über die Vornamensgebung;
  5. 5. den Nachweis über eine Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
  6. 6. die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.

(3) Der Standesbeamte hat weitere Urkunden zu verlangen, wenn die im Abs. 2 angeführten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Geburt nicht ausreichen.

(4) Werden fehlende Urkunden nicht innerhalb angemessener Frist nachgereicht, so hat die Personenstandsbehörde die Eltern oder andere in Betracht kommende Personen zur Vorlage der Urkunden aufzufordern.

(5) Können die erforderlichen Urkunden weder vom Anzeigepflichtigen noch von den Eltern beigebracht werden, so hat die Personenstandsbehörde die Urkunden, soweit ihr dies möglich ist, selbst zu beschaffen.

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