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§ 15 PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

Zu § 37

Zu § 37

§ 15.

Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 37 Abs. 1 Z 1 PStG), sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.

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