vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1983

Artikel 9

Vorbehaltlich internationaler übereinkünfte über die kostenlose Ausstellung von Abschriften oder Auszügen aus Personenstandsbüchern dürfen für Auszüge, die nach diesem übereinkommen ausgestellt werden, keine höheren Gebühren erhoben werden, als für die nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Staates ausgestellten Auszüge.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)