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Artikel 7 Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1983

Artikel 7

Ermöglicht der Eintrag im Personenstandsbuch nicht, ein Feld oder einen Teil eines Feldes auszufüllen, so ist dieses Feld oder dieser Teil des Feldes durch Striche unbenutzbar zu machen.

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