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Artikel 5 Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1983

Artikel 5

Ein Datum ist in arabischen Zahlen einzutragen, die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres sind durch Ziffern von 01 bis 09 zu bezeichnen.

Dem Namen jedes in einem Auszug genannten Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige ist, in dem der Auszug ausgestellt wird.

Dem Personenkennzeichen ist der Name des Staates voranzustellen, der es zugeteilt hat.

Zur Bezeichnung des Geschlechts sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden: M = männlich, F = weiblich.

Zur Bezeichnung der Eheschließung, der Trennung von Tisch und Bett, der Ehescheidung, der Nichtigerklärung der Ehe, des Todes der Person, deren Geburt beurkundet worden ist, sowie des Todes des Ehemanns oder der Ehefrau sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden: Mar = Eheschließung; Sc = Trennung von Tisch und Bett; Div = Scheidung; A = Nichtigerklärung; D = Tod; Dm = Tod des Ehemanns; Df = Tod der Ehefrau. Diesen Zeichen sind das Datum und der Name des Ortes des Ereignisses hinzuzusetzen. Dem Zeichen „Mar“ sind außerdem der Familienname und die Vornamen des Ehegatten beizufügen.

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