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Artikel 18 Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1983

Artikel 18

Dieses übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es aber jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandwesen davon in Kenntnis.

Dieses Kündigungsrecht kann von einem Staat erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem Tag an, mit dem das übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, ausgeübt werden.

Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die in Absatz 1 vorgesehene Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat eingegangen ist.

Zu Urkund dessen haben die gehörig Bevollmächtigten dieses übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien am 8. September 1976 in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

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