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Artikel 8 Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen kann schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird nach sechs Monaten wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 1979 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10005490

Dokumentnummer

NOR12060609

alte Dokumentnummer

N4198132233L

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