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§ 1 BG Suedtiroler-Gleichstellung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.1979

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Personen deutscher oder ladinischer Sprachzugehörigkeit, die im Gebiet der Provinz Bozen geboren wurden, sich bei der jeweils letzten in der Provinz Bozen durchgeführten Volkszählung zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe bekannt haben und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt bei Zutreffen der übrigen im Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch für Personen, die zwar nicht im Gebiet der Provinz Bozen geboren wurden, aber von Eltern stammen, bei denen wenigstens ein Teil deutscher oder ladinischer Muttersprache ist oder war und die sich bei einer in der Provinz Bozen durchgeführten Volkszählung zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe bekannt haben.

(3) Das Zutreffen der in Abs. 1 und 2 enthaltenen Voraussetzungen ist glaubhaft zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Gesetzesnummer

10005469

Dokumentnummer

NOR12060386

alte Dokumentnummer

N4197915111S

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