§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Personen deutscher oder ladinischer Sprachzugehörigkeit, die im Gebiet der Provinz Bozen geboren wurden, sich bei der jeweils letzten in der Provinz Bozen durchgeführten Volkszählung zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe bekannt haben und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt bei Zutreffen der übrigen im Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch für Personen, die zwar nicht im Gebiet der Provinz Bozen geboren wurden, aber von Eltern stammen, bei denen wenigstens ein Teil deutscher oder ladinischer Muttersprache ist oder war und die sich bei einer in der Provinz Bozen durchgeführten Volkszählung zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe bekannt haben.
(3) Das Zutreffen der in Abs. 1 und 2 enthaltenen Voraussetzungen ist glaubhaft zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Gesetzesnummer
10005469
Dokumentnummer
NOR12060386
alte Dokumentnummer
N4197915111S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
