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§ 24 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

vgl. § 86 Abs. 2, § 502 Abs. 1 Z 1 und 2, § 502 Abs. 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975; § 12a Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294/1985; § 4 Gesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 87/1862; § 6 Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963; III. Hauptstück Art. I Z 8 Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970; § 3 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974; Art. 9 B-VG

Posten

Verhalten

§ 24.

(1) Posten dürfen den ihnen zugewiesenen Bereich ohne dringenden Anlaß eigenmächtig nicht verlassen. Bequemlichkeiten sind ihnen nur mit Bewilligung des Wachkommandanten gestattet; der Wachauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Posten dürfen ihre Waffen nie aus den Händen geben und sich diese auch von Vorgesetzten nicht abnehmen lassen.

Befehle an Posten

(3) Posten dürfen Befehle nur vom Offizier vom Tag, vom Wachkommandanten oder von einem von diesen entsandten Soldaten, der seine Berechtigung zur Befehlsübermittlung nachweisen kann, entgegennehmen.

Ablösung

(4) Posten sind in der Regel nach zwei Stunden durch Angehörige der Wachbereitschaft abzulösen. Im Falle überdurchschnittlicher Belastung, wie bei großer Hitze oder Kälte, ist eine vorzeitige Ablösung anzuordnen. Abgelöste Posten treten in die Wachbereitschaft zurück. Wird ein Posten nicht zur vorgesehenen Zeit abgelöst, so hat er seinen Dienst bis zum Eintreffen einer Ablösung oder neuer Befehle weiter zu versehen.

Verhalten in Bedrängnis

(5) Hat ein Posten eine dringende Meldung zu erstatten, insbesondere wenn ein unverzügliches Eingreifen der Wachbereitschaft erforderlich ist, wenn er erkrankt oder wenn er nicht zur gehörigen Zeit abgelöst wird, dann hat er mangels anderer Verständigungsmittel den nächsten Posten anzurufen, der die Nachricht in gleicher Weise zur Wachbereitschaft weiterzuleiten hat. Ist dies nicht möglich und erscheint ihm die Erfüllung des Wachauftrages gefährdet, so hat der Posten unter Beobachtung der nötigen Vorsicht mit hochangeschlagener Schußwaffe einen oder mehrere Alarmschüsse abzugeben.

Torposten

(6) Die zum Tordienst eingeteilten Posten haben den Personen- und Fahrzeugverkehr am Eingang der Kaserne zu überwachen.

vgl. § 86 Abs. 2, § 502 Abs. 1 Z 1 und 2, § 502 Abs. 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975;

§ 12a Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294/1985;

§ 4 Gesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 87/1862;

§ 6 Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963;

III. Hauptstück Art. I Z 8 Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970;

§ 3 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974; Art. 9 B-VG

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR40017543

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