Dienst im Garnisonsort
Garnisonskommandant
§ 18.
(1) Garnisonskommandant ist der ranghöchste Kommandant der in einem Garnisonsort untergebrachten Teile des Bundesheeres. Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen.
Aufgaben des Garnisonskommandanten
(2) Der Garnisonskommandant ist für die militärische Ordnung und Sicherheit seines Garnisonsortes verantwortlich. In diesen Belangen sind ihm alle im Garnisonsort befindlichen Soldaten unterstellt. Zur Überwachung hat er sich der Soldaten vom Tag und der Wachen zu bedienen.
Unterstellung
(3) Der Garnisonskommandant ist in Angelegenheiten, die den im Abs. 2 umschriebenen Aufgabenbereich betreffen, dem zuständigen Militärkommandanten unterstellt.
Schlagworte
Befehlsbereich
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Gesetzesnummer
10005468
Dokumentnummer
NOR12060366
alte Dokumentnummer
N4197911241A
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