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Artikel 9 Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1978

Artikel 9

Tunnelbetriebsordnung

(1) Der Betrieb ist durch eine Betriebsordnung einheitlich für den gesamten Tunnel festzulegen.

(2) Die Kommission hat diese Betriebsordnung auf Grund von Vorschlägen der Gesellschaft bzw. Organisation auszuarbeiten und die Genehmigung der Vertragsstaaten einzuholen.

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