vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1978

Artikel 5

Grenzübertritte

Die beim Bau und Betrieb sowie bei der Erhaltung des Bauwerkes beschäftigten Personen sind für die im Zuge dieser Aufgaben notwendigen Grenzübertritte und den jeweils anschließenden Aufenthalt in der erforderlichen Tiefe auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates vom Sichtvermerkszwang befreit; sie müssen jedoch im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises sein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)