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Artikel 11 Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1978

Artikel 11

Funde

Wasseradern, Erzvorkommen, Fossilien und andere Fundobjekte, die im Lauf der Errichtung des Bauwerkes zutage treten, unterliegen der Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie gefunden werden, wer auch immer der Finder sein mag.

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