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§ 10 Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 10

Wer den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt oder das Befreiungs-Ehrenzeichen in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis 3000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

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