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Artikel 21 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

Artikel 21

(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung der für die Tätigkeit der Dienststellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat erforderlichen telephonischen und telegraphischen Anlagen, einschließlich der Fernschreiber, den Anschluß dieser Anlagen an die entsprechenden des Nachbarstaates sowie den unmittelbaren Austausch von ausschließlich dienstlichen Zwecken dienenden Nachrichten mit diesen Dienststellen gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich der Bezahlung allfälliger Kosten für die Einrichtung und die Miete der Anlagen. Solche Nachrichtenübermittlungen gelten als interner Verkehr des Nachbarstaates.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu diesem Zweck und soweit wie möglich alle Erleichterungen zu gewähren, die die Verwendung anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens betreffen.

(3) Im übrigen gelten die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Errichtung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen.

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