§ 2.
Die Verwundetenmedaille ist am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Bandspangen (Feldspangen) zur Uniform und das Tragen der Dekoration in bildgetreuem verkleinertem Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Gesetzesnummer
10005413
Dokumentnummer
NOR12060023
alte Dokumentnummer
N4197514757L
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