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§ 1 Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.1975

§ 1.

Die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen hat dadurch zu erfolgen, daß diese Zusatzvereinbarungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundeskanzleramt - Sektion V (Wien 1., Hohenstaufengasse 3) aufgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10005403

Dokumentnummer

NOR12060030

alte Dokumentnummer

N4197531788L

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