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Artikel 5 Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1974

Artikel 5

Grenzübertritt

Der Grenzübertritt im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs ist sowohl an den nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch an den nach diesem Abkommen bestehenden Grenzübergängen zulässig.

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