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Artikel 7 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 7

Artikel 7. (a) Österreich hat ein System für die buchmäßige Erfassung und Kontrolle sämtlicher nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien zu errichten und aufrechtzuerhalten.

  1. (b) Die Organisation hat die Sicherheitskontrolle so anzuwenden, daß sie bei ihrer Aufgabe sich zu vergewissern, daß keine Abzweigung von Kernmaterial von friedlicher Verwendung zu Kernwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen stattgefunden hat, in der Lage ist, Befunde des österreichischen Kontrollsystems nachzuprüfen. Die Nachprüfung durch die Organisation hat u. a. unabhängige Messungen und Beobachtungen zu umfassen, die von der Organisation nach den in Teil II dieses Abkommens festgelegten Verfahren durchzuführen sind. Bei der Nachprüfung hat die Organisation auf die technische Leistungsfähigkeit des österreichischen Kontrollsystems gebührend Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059711

alte Dokumentnummer

N4197234851L

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