Artikel 4
Artikel 4. Die in diesem Abkommen vorgesehene Sicherheitskontrolle ist derart durchzuführen, daß
- (a) eine Behinderung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung Österreichs oder der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Kernenergie, einschließlich des internationalen Austausches von Kernmaterial, vermieden wird;
- (b) eine ungebührliche Einmengung in Österreichs friedliche nukleare Tätigkeiten und insbesondere in den Betrieb von Anlagen vermieden wird und
- (c) die Sicherheitskontrolle mit der für die wirtschaftliche und betriebssichere Ausübung nuklearer Tätigkeiten erforderlichen umsichtigen Betriebsführung vereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059708
alte Dokumentnummer
N4197234848L
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