Artikel 2
Artikel 2. Die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden „Organisation“ genannt) hat das Recht und die Pflicht sicherzustellen, daß gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens eine Sicherheitskontrolle auf sämtliches Ausgangs- oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten angewendet wird, die innerhalb des Staatsgebietes Österreichs, in seinem Zuständigkeitsbereich oder sonstwo unter seiner Kontrolle stattfinden, wobei ausschließlich der Zweck verfolgt wird, sich zu vergewissern, daß solches Material nicht für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wird.
Schlagworte
Ausgangsmaterial
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059706
alte Dokumentnummer
N4197234846L
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