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Artikel 2 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 2

Artikel 2. Die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden „Organisation“ genannt) hat das Recht und die Pflicht sicherzustellen, daß gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens eine Sicherheitskontrolle auf sämtliches Ausgangs- oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten angewendet wird, die innerhalb des Staatsgebietes Österreichs, in seinem Zuständigkeitsbereich oder sonstwo unter seiner Kontrolle stattfinden, wobei ausschließlich der Zweck verfolgt wird, sich zu vergewissern, daß solches Material nicht für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wird.

Schlagworte

Ausgangsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059706

alte Dokumentnummer

N4197234846L

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