vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1985

Artikel 7

(1) Für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in einem der Vertragsstaaten zugelassen und beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbauwerken eingesetzt sind, wird in dem anderen Vertragsstaat Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern mit diesen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in den Bereich der Grenzbauwerke, in die Bau- oder Werkzone sowie innerhalb dieser Gebiete unterliegt nur der Besteuerung des Heimatstaates.

(2) Die Vertragsstaaten werden die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Fernmeldeanlagen, die beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbauwerken eingesetzt werden und der Übermittlung von Nachrichten innerhalb des Bereiches des Grenzbauwerkes, der Bau- oder Werkzone dienen, gebührenfrei bewilligen.

Schlagworte

Bauzone

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40075927

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte