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Artikel 2 Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1985

Artikel 2

Im Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe

  1. a) Staustufe:
  1. das Grenzkraftwerk und die Nebenanlagen im Sinne der für ihre Errichtung maßgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften;
  1. b) Grenzkraftwerk:
  1. die Kraftwerks- und Schiffahrtsanlagen, bestehend aus Wehranlage, Krafthaus mit Anbauten und Montagehof, Schalthaus, Freiluftschaltanlage, Schleusenanlage mit Vorhäfen, Schleusenmeisterei und alle sonstigen unmittelbar hinzugehörigen Einrichtungen;
  1. c) Grenzbrücke:
  1. ein Bauwerk beiderseits der Staatsgrenze zum Überführen von Verkehrswegen, Wasserläufen oder Leitungen über Flüsse, Täler oder andere Hindernisse, einschließlich der Nebenanlagen;
  1. d) Grenztunnel:
  1. ein unterirdisches oder überdachtes Bauwerk beiderseits der Staatsgrenze zur Aufnahme von Verkehrswegen, Wasserläufen oder Leitungen, einschließlich der Nebenanlagen;
  1. e) Damm, Staumauer:
  1. f) Einschnitt:
  1. g) Nebenanlagen:
  1. die dem Bau, der Instandhaltung, der Erneuerung oder dem Betrieb der Hauptanlage eines Grenzbauwerkes dienenden Grundstücke, Bauten und Einrichtungen einschließlich der Anschlußgeleise und Anschlußstraßen, soweit der Unternehmer Baulastträger ist, der dem Betrieb des Grenzbauwerkes dienenden und im örtlichen Zusammenhang damit stehenden Betriebs- und Verwaltungsgebäude sowie der für Betriebsangehörige bestimmten und im örtlichen Zusammenhang mit dem Grenzbauwerk stehenden Wohngebäude und Werksiedlungen, bei Staustufen, Dämmen und Staudämmen auch die Anlagen des Rückstau- und des Unterstromgebietes. Hierzu gehören zum Beispiel Damm- und Brückenbauten, Spundwände, Uferschutzbauten, Be- und Entwässerungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Pumpwerke, Pegelanlagen, Beleuchtungs- und Signalanlagen, Lüftungsanlagen, Werkstraßen, Hafen- und Dockanlagen mit den dazugehörigen Uferbauten für werkseigene schwimmende Geräte und Fahrzeuge;
  1. h) Bauzone:
  1. das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Bau oder die Erneuerung eines Grenzbauwerkes benötigt wird, das Gelände für die Nebenanlagen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder paßrechtliche Belange erfordern;
  1. i) Werkzone:
  1. das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Betrieb, die Instandhaltung oder auch die Erneuerung eines Grenzbauwerkes benötigt wird, das Gelände für die Nebenanlagen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder paßrechtliche Belange erfordern;
  1. j) Wasserfahrzeuge:
  1. die auf dem Grenzgewässer und einmündenden Nebengewässern beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbauwerken eingesetzten Schiffe und schwimmenden Arbeitsgeräte, zum Beispiel Schwimmbagger, Motorschlepper, Schuten, Bereisungsboote, Eisbrecher, Schwimmkräne sowie sonstige Spezialschiffe;
  1. k) Ein- und Ausgangsabgaben:
  1. die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anläßlich der Ein- und Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gebühren bei besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltung;
  1. l) freier Verkehr:
  1. den zoll- und steuerrechtlichen Status einer Ware, für die im Fall ihrer Einfuhr alle Eingangsabgaben, im Fall ihrer Erzeugung oder ihres Erwerbs in einem der Vertragsstaaten alle Abgaben entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des Binnenmarktes (innere Abgaben) erhoben worden sind und auf die anläßlich der Ausfuhr keine Maßnahmen zur Entlastung von den vorgenannten Abgaben angewendet werden.

Schlagworte

Kraftwerksanlage, Rückstaustromgebiet, Dammbau, Bewässerungsanlage, Beleuchtungsanlage, Hafenanlage

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40075922

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