Artikel 24
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten in Verhandlungen über die Möglichkeit einer anderweitigen befriedigenden Regelung der im Zusammenhang mit dem Bau, der Instandhaltung, der Erneuerung und dem Betrieb von Grenzbauwerken entstehenden zoll- und paßrechtlichen Fragen eintreten.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Gesetzesnummer
10005363
Dokumentnummer
NOR40075944
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