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Artikel 10 Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1985

Artikel 10

(1) Die Ausstellung eines Grenzübertrittsausweises ist zu versagen, wenn

  1. a) der Antragsteller den Nachweis über seine Beschäftigung bei einem Grenzbauwerk nicht zu erbringen vermag,
  2. b) der Antragsteller sich über seine Person nicht genügend ausweisen kann,
  3. c) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller den Grenzübertrittsausweis mißbräuchlich benutzen will, oder
  4. d) die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Der Grenzübertrittsausweis ist von der Ausstellungsbehörde zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Ausstellung gerechtfertigt hätten.

(3) Die Gegenzeichnung eines Grenzübertrittsausweises kann ohne Angabe von Gründen verweigert oder jederzeit widerrufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40075930

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