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§ 5 MilStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Weisungen und Erziehungsmaßnahmen

§ 5

Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sind Weisungen (§ 51 StGB), soweit ihre Durchführung oder Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt.

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