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§ 29 MilStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Verstöße gegen die Pflichten zur Meldung und zur Befehlsübermittlung

§ 29

Wer

  1. 1. eine wichtige Meldung unrichtig erstattet,
  2. 2. eine wichtige Meldung nicht oder verspätet erstattet oder eine wichtige Meldung oder einen wichtigen Befehl nicht oder unrichtig oder verspätet weitergibt oder
  3. 3. eine wichtige Meldung oder einen wichtigen Befehl weitergibt, ohne auf eine ihm bekannte Unrichtigkeit aufmerksam zu machen,

und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn er aber die Tat im Einsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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