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§ 25 MilStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Fahrlässige Wachverfehlung

§ 25

Wer die im § 24 angeführte Tat fahrlässig begeht und dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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