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§ 22 MilStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Körperverletzung eines Vorgesetzten und tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten

§ 22

Wer im Dienst, mit Beziehung auf den Dienst oder wegen der dienstlichen Stellung des Angegriffenen einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache

  1. 1. am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,
  2. 2. am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder
  3. 3. tätlich angreift,

    ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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