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§ 1 MilStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1971

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeiner Teil Geltungsbereich

§ 1

Dieses Bundesgesetz gilt, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, nur für Soldaten. Die allgemeinen Strafgesetze finden auf Soldaten insoweit Anwendung, als dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.

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