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§ 13 MilStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Fahrlässige Nichtbefolgung von Befehlen

§ 13

Wer fahrlässig einen Befehl nicht befolgt und dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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