§ 1
Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung nach generellen Merkmalen bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln die Reisenden bereits während der Fahrt im Nachbarstaat der österreichischen Grenzkontrolle oder während der Fahrt in Österreich der Grenzkontrolle des Nachbarstaates zu unterziehen sind, und die konkrete Feststellung dieser Verkehrsmittel von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden, sei es auch im Zusammenwirken mit anderen Behörden, vorzunehmen ist, ohne daß die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte Instanz dieser Behörden als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit, soweit es sich um Verkehrsmittel handelt, die allgemein oder im Einzelfall nicht nach Fahrplänen verkehren,
- a) der Sicherheitsbehörde II. Instanz übertragen, soweit diese Feststellung sich ausschließlich auf Grenzkontrollbereiche bezieht, die im örtlichen Wirkungsbereich dieser Behörde gelegen sind, sich jedoch über den örtlichen Wirkungsbereich einer Sicherheitsbehörde I. Instanz hinaus erstrecken;
- b) der Sicherheitsbehörde I. Instanz übertragen, soweit diese Feststellung sich ausschließlich auf Grenzkontrollbereiche bezieht, die gemäß § 7 Abs. 4 des Grenzkontrollgesetzes 1969 als im örtlichen Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörde I. Instanz gelegen gelten oder im örtlichen Wirkungsbereich dieser Behörde gelegen sind.
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