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Artikel 3 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Lindau, Lindau-Reutin) (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1970

Artikel 3

Der örtliche Bereich umfaßt

  1. 1. im Bahnhof Lindau Hauptbahnhof
  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Empfangsgebäude, und zwar die im nordöstlichen Teil gelegenen drei Diensträume sowie die Abfertigungskabine in der Abfertigungshalle;
  1. 2. im Bahnhof Lindau-Reutin
  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar:
  1. 3. die Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze und dem unter Nummer 1 Buchstabe a) umschriebenen Teil der Gleisanlagen des Bahnhofes Lindau-Hauptbahnhof.

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