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§ 2 WaffGebrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2016

1. Zum Begriff „Wachkörper“ siehe Art. II § 5 Abs. 1 BVG betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 393/1929. 2. Zum Begriff „Notwehr“ siehe § 3 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.

§ 2.

Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:

  1. 1. im Falle gerechter Notwehr;
  2. 2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;
  3. 3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;
  4. 4. zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;
  5. 5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.

1. Zum Begriff „Wachkörper“ siehe Art. II § 5 Abs. 1 BVG betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 393/1929.

2. Zum Begriff „Notwehr“ siehe § 3 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

10005345

Dokumentnummer

NOR40185317