Zum Begriff „Notwehr“ siehe § 3 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.
§ 12.
(1) Der Waffengebrauch einer geschlossenen Einheit ist nur auf ausdrückliche Weisung des Leiters der zuständigen Sicherheitsbehörde oder dessen Vertreters an den Kommandanten der geschlossenen Einheit zulässig. Die Weisung darf erst nach Anhören des Kommandanten erteilt werden und hat auch die Art der anzuwendenden Waffen zu bestimmen. Die Befehlsgebung an die geschlossene Einheit und die Durchführung der behördlichen Anordnung obliegen dem Kommandanten.
(2) Das Notwehrrecht des einzelnen Angehörigen der geschlossenen Einheit wird durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.
Zum Begriff „Notwehr“ siehe § 3 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024
Gesetzesnummer
10005345
Dokumentnummer
NOR12059400
alte Dokumentnummer
N4196914450P
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