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Artikel 10 Abkommen über den Personenverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1969

Artikel 10

(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird durch Notenwechsel bestimmt.

(2) Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Geschehen zu Wien, am 13. November 1968 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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