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Artikel 2 Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.1968

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die nachstehenden Begriffe:

  1. 1. „Grenzabfertigung“ die Durchführung der Vorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzüberganges von Personen, Hand- und Reisegepäck, Tieren, Expreß- und Eilgut anzuwenden sind;
  2. 2. „Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Gebiet die Grenzabfertigung des anderen Staates vorgenommen wird, „Nachbarstaat“ den anderen Staat;
  3. 3. „Bedienstete“ die Personen, die im Auftrag der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst auf den im Artikel 1 Abs. 1 genannten Bahnhöfen und Strecken ausüben.

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