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Artikel 13 Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.1968

Artikel 13

Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch oder zum persönlichen Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.

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