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Artikel 5 Sichtvermerkzwang - Abschaffung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1967

Artikel 5

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.

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