Artikel 23
(1) Die Bestimmungen der Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, Artikel 9 und 10 dieses Vertrages gelten entsprechend für den gemäß Artikel 18 und Artikel 24 Absatz 1 gestatteten Durchgangsverkehr. Für österreichische Staatsbürger gelten außerdem die Bestimmungen des Artikels 6.
(2) Für die Holzabfuhr im Durchgangsverkehr gilt Artikel 9 Absatz 1 nicht in der Zeit vom 20. Juni bis 15. September jedes Jahres sowie an Samstagen, Sonntagen und an den in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich anerkannten oder geschützten Feiertagen, es sei denn, daß eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erteilt ist.
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