Artikel 3
Die Vertragsstaaten gewähren einander ab 1. Jänner 1960 Freiheit von Ein- und Ausgangsabgaben einschließlich der handelsstatistischen Gebühr für die beim Bau der Roßfeldstraße verwendeten sowie für die zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Straße erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs, soweit diese aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten kommen. Das gleiche gilt für Waren zur Bepflanzung des Straßenrandes.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005300
Dokumentnummer
NOR12059080
alte Dokumentnummer
N4196734562L
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