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Artikel 5 Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 5

Die nach den Artikeln 1 bis 4 ausgestellten Auszüge haben die gleiche Beweiskraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ausstellenden Staates erteilten Auszüge.

Sie bedürfen für das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018

Gesetzesnummer

10005282

Dokumentnummer

NOR12058937

alte Dokumentnummer

N4196534451L

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