vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1965

Artikel 2

Das Verlangen auf Heimbeförderung einer in Artikel 1 genannten Person wird vom Bundesministerium für Inneres unmittelbar an die für Österreich zuständige tunesische Vertretungsbehörde gerichtet. Diese wird innerhalb einer Frist von zwei Monaten der ersuchenden österreichischen Behörde die für die Heimbeförderung erforderlichen Reisedokumente, versehen mit allenfalls nötigen Durchreisesichtvermerken, zur Verfügung stellen und der Republik Österreich sämtliche Kosten, die aus der Heimbeförderung erwachsen sind, innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Heimbeförderung ersetzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)