Anlage 3
Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten/Zivilstandsbeamten zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses.
a) Republik Österreich:
Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein österreichischer Staatsbürger zur Eheschließung im Auslande bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte in Österreich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend in Österreich aufgehalten, so ist der Standesbeamte des Standesamtes Innere Stadt - Mariahilf Wien zuständig.
Sind beide Verlobte Österreicher, so genügt es, daß ein österreichischer Standesbeamter das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn nicht beide Verlobte im gleichen Standesamtsbezirk Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt haben.
b) Schweizerische Eidgenossenschaft:
Ein für die Trauung eines Schweizers (Bräutigam oder Braut) im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis wird vom zuständigen schweizerischen Zivilstandsbeamten nur auf Grund einer Verkündigung ausgestellt.
Für die Zuständigkeit zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses gilt folgendes:
- 1. Wohnt der Bräutigam in der Schweiz, so ist - ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Verlobten - der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Kreis der Bräutigam seinen Wohnsitz hat.
- 2. Wohnt nur die Braut in der Schweiz, so ist - ebenfalls ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Verlobten - der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Kreis die Braut ihren Wohnsitz hat.
- 3. Wohnt keiner der Verlobten in der Schweiz, so ist der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Kreis der Heimatort des schweizerischen Verlobten gelegen ist. Sind beide Verlobte schweizerische Staatsangehörige, so kann der Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses wahlweise an den Zivilstandsbeamten des Heimatortes des Bräutigams oder der Braut gerichtet werden; das von einem Zivilstandsbeamten ausgestellte Ehefähigkeitszeugnisses gilt für beide Verlobte.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10005269
Dokumentnummer
NOR12058795
alte Dokumentnummer
N4196213345U
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