Artikel 12.
Einem nicht in deutscher Sprache abgefaßten Schriftstück ist vom Verlobten eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10005269
Dokumentnummer
NOR12058807
alte Dokumentnummer
N4196234385L
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