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Artikel 2 Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Argentinien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1960

Artikel 2

Argentinische Staatsangehörige, die gemäß Punkt 1 eingereist sind, können sich bis zur Dauer von drei Monaten in Österreich aufhalten. Eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung kann von den zuständigen Behörden bewilligt werden.

Argentinische Staatsangehörige, die zu einem Aufenthalt in der Dauer von mehr als drei Monaten nach Österreich einreisen wollen, sind von den vorstehenden Begünstigungen ausgenommen und benötigen für die Einreise einen konsularischen Sichtvermerk.

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