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Artikel 5 Sichtvermerkzwang - Aufhebung (El Salvador)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1960

Artikel 5

Artikel 5

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

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