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§ 2 AbzG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.1980

§ 2.

(1) Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.

(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des § 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen Organisation richten.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10005262

Dokumentnummer

NOR12058751

alte Dokumentnummer

N4196015004S

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