Artikel 23
(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, nachher mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
(2) Im Falle der Kündigung werden die vertragschließenden Teile in Verhandlungen über die Möglichkeit einer anderweitigen befriedigenden Regelung des erleichterten Durchgangsverkehrs eintreten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.
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